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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Arbeitsunfähig #krank #Erkundigung #Fortzahlung

Mit Urteil vom 31.3.2021 entschied das BAG über überzahltes Entgelt und den Verfall des Rückzahlungsanspruchs.

 

Das Gericht entschied, dass den Arbeitgeber keine Obliegenheit trifft, immer, wenn der Arbeitnehmer nach vorangegangener, sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG erneut arbeitsunfähig erkrankt, von sich aus Auskünfte über das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung einzuholen, um gegebenenfalls im Anschluss gegenüber dem Arbeitnehmer einen Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall innerhalb geltender Ausschlussfristen beziffern zu können.

 

Der Begriff der „Fälligkeit“ umfasst eine solche Erkundigungsfrist nicht, dies ist weder nach dem Zweck der Verfallfrist geboten noch kann sie aus der abgestuften Darlegungs- und Beweislast hergeleitet werden, die im Entgeltfortzahlungsprozess hinsichtlich einer behaupteten Fortsetzungserkrankung gilt.

 

Nur wenn der Arbeitgeber neben dem Wissen um die Tatsache, dass der Arbeitnehmer nach vorangegangener sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Zeiträume des §3 Abs.1 S.2 Nr.1 und 2 EFZG erneut arbeitsunfähig erkrankt ist, Kenntnis von weiteren Umständen hat, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die zweite Krankheit des Arbeitnehmers auf denselben Ursachen wie die erste Erkrankung beruht, durch die der Entgeltfortzahlungszeitraum bereits erschöpft ist.

 

BAG 5 AZR 197/20

Artikel: dz

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