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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #ordre public #Österreich #Pflichtteil

Mit Datum vom 25.02.2021 entschied der OGH ob bei der Anwendbarkeit englischen Rechts das Nichtbestehen von Pflichtteilsansprüchen gegen den österreichischen ordre public verstößt.

 

Die Frage stellte sich insbesondere, weil das englische Recht bloß bedarfsabhängige Pflichtteilsansprüche kennt, nicht jedoch bedarfsunabhängige.

 

Der ordre public des Art. 35 EuErbVO ermöglicht es dem Gerichtsstaat, wesentliche Grundsätze seines eigenen Rechts trotz einer entgegenstehenden Regelung der lex causae durchzusetzen. Die Norm bezieht sich jedoch auf ein materiell untragbares Ergebnis im Einzelfall, nicht auf den abstrakten Inhalt des anwendbaren Rechts.

 

Was zu den wesentlichen Grundsätzen seines Rechts gehört, bestimmt der Gerichtsstaat grds. selbst. Auch nach österreichischem Recht kann der Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden; dies spricht dagegen, dass er zu dem unaufgebbaren Kern des österreichischen Erbrechts gehört. Auch wurde in der Neukodifikation 2015 dem Pflichtteilsrecht eine verminderte Bedeutung zugesprochen und die Privatautonomie des Erblassers gestärkt.

 

Im Ergebnis lag kein Verstoß gegen den österreichischen ordre public vor.

 

OGH 2 Ob 214/20i

Artikel: dz

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