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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Bewerbung #Arbeitgeber #Arbeitnehmer #Information

Mit Datum vom 21.02.2021 entschied das BAG über die Verletzung der Informationspflicht nach TzBfG und einen daraus resultierenden Schadensersatzanspruch.

 

Hätte sich ein Arbeitnehmer bei erfolgter Information gem. §7 III TzBfG auf eine Stelle beworben und kann nachweisen, dass er die Stelle auch tatsächlich hätte bekommen müssen, so kann die Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 I, 251 I, 252 BGB begründen.

 

In der Litaeratur ist umstritten, ob die Informationspflicht des Arbeitgebers nach einer einmalig erteilten Information fortbesteht.

 

Teilweise wird vertreten, dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer seinen Wunsch erneut äußert. Für eine wiederholte Informationspflicht gebe es keine Anhaltspunkte im Gesetz und eine solche sei im Übrigen unzumutbar. Die Gegenansicht argumentiert mit dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

 

Das Gericht stellt den Streit zwar dar, lässt eine Entscheidung aber bewusst offen, so dass eine Entscheidung des Meinungsstreits abzuwarten bleibt.

 

BAG 8 AZR 195/19

Artikel: dz

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