Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main –
Diese Kanzlei bildet aus!

Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Miete #Kündigung #Erben

Mit Urteil vom 25.09.2019 entschied der BGH, dass in der Unterlassung der Kündigung durch einen nach §§564 S.1, 1922 S.1 BGB in das Mietverhältnis eingetretenen Erben keine Verwaltungsmaßnahme liegt, die die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten zu Nachlasserbenschulden werden lässt.

Der Senat hat bereits entschieden, dass im Fall der Ausübung des Kündigungsrechts auch die nach dem Erbfall und bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fällig gewordenen Forderungen reine Nachlassverbindlichkeiten bleiben.

Ob der Erbe bei Nichtausübung des Kündigungsrechts für die nach Ablauf der Frist fällig werdenden Forderungen auch persönlich haftet, ist indes umstritten.

Nach e.A. sind solche Ansprüche mind. auch Eigenverbindlichkeiten. Die Entscheidung, nicht zu kündigen, äußere konkludent den Willen, das Mietverhältnis endgültig zu übernehmen. Dies stelle eine Verwaltungsmaßnahme dar, weshalb es sich um Nachlasserbenschulden handle.

Der BGH lehnt dies ab. Eine unterlassene Kündigung begründet keine persönliche Haftung. Es handelt sich um ein Recht, nicht um eine Pflicht. Durch die in §564 BGB gesetzte Frist von einem Monat wird sonst die Frist zur Annahme/Ausschlagung des Erbes unterlaufen.

BGH VIII ZU 138/18

Artikel: dz

Zurück