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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Kündigung #Bedingung #Kündigungsschutzklage #Arbeitsvertrag

Mit Urteil vom 20.05.2021 entschied das BAG über eine Beschäftigung während des Prozesses über eine Kündigungsschutzklage.
 
Setzten die Vertragsparteien den bisherigen Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Abweisung der Kündigungsschutzklage fort, so wird kein separates „Prozessarbeitsverhältnis“ neben dem gekündigten Arbeitsverhältnis etabliert.
 
Die Annahme eines zweiten Arbeitsverhältnisses wäre nicht sachgerecht. Hätte nämlich die Kündigungsschutzklage Erfolg, so würden dauerhaft zwei inhaltsgleiche Arbeitsverträge nebeneinander bestehen. Es ist vielmehr so, dass bei Erfolg der Kündigungsschutzklage der bisherige Arbeitsvertrag unbedingt fortbesteht.
 
Die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmen sich während der auflösend bedingten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses genau wie bei einem gekündigten, aber noch nicht beendeten Arbeitsverhältnis. In der konkreten Entscheidung umfasste dies das Verbot der Selbstbeurlaubung und die damit mangels Genehmigung einhergehende Verletzung der Arbeitspflicht. 
 
BAG 2 AZR 457/20
Artikel: dz

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