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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Corona #Weisung #Homeoffice #Pandemie

Mit Urteil vom 26.08.2021 entschied das LAG München darüber, ob ein Arbeitgeber die Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Home-Office anordnen darf.

 

Im Ergebnis bejahte das Gericht diese Frage. Auch wenn der Arbeitgeber die Arbeit im Home-Office zuvor ausdrücklich gestattet hatte, darf er diese Weisung ändern und die Rückkehr ins Büro anordnen, sofern sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen das Home-Office sprechen. §106 S. 1 GewO etabliert keine Pflicht des Arbeitgebers, sein Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben.

 

Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit oder sogar am Arbeitsort mit Covid-19 zu infizieren stünde einer Verpflichtung zum Erscheinen am Arbeitsort nicht entgegen; insbesondere vermittle § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO a. F. kein subjektives Recht auf Home-Office.

 

LAG München 3 SaGa 13/21

Artikel: dz

 

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