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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Ausschlagung #Anfechtung #Nächstberufener #Irrtum

Mit Beschluss vom 06.02.2021 entschied das OLG Frankfurt am Main über die Anfechtung der Ausschlagung bei Irrtum über die Person des Nächstberufenen.

 

Das Gericht führte hierbei zunächst aus, dass im Falle einer sog. „lenkenden Ausschlagung“ der Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben grundsätzlich einen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum als Inhaltsirrtum darstellt. Mit der Ausschlag wird nämlich nicht nur der Wegfall des Ausschlagenden bewirkt, sondern es fällt auch zugleich die Erbschaft des Nächstberufenen an. Kam es dem Ausschlagenden gerade auf den Eintritt des Anfalls bei dem Dritten an, so ist der Irrtum beachtlich.

 

War das Ziel der Ausschlagung jedoch, dass durch eine weitere Ausschlagung des Nächstberufenen die Erbschaft bei einer bestimmten Person anfällt, so irrt der Ausschlagende nicht über die unmittelbaren Rechtsfolgen seiner Ausschlagungserklärung. In diesem Fall nicht sodann ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.

 

Es bleibt anzumerken, dass die Frage, ob es sich bei einer solchen lenken Ausschlagung um einen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum als Inhaltsirrtum oder lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

 

OLG Frankfurt a.M. 21 W 167/20, ZEV 2021, 507

Artikel: dz

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