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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Tarifvertrag #Mehrurlaub #Verfall

Mit Urteil vom 09.03.2021 entschied das BAG über den Verfall tariflichen Mehrurlaubs.

 

In Tarifverträgen wird teilweise abweichend von § 7 Abs. 3 BurlG ein Fristensystem aufgestellt, das den Verfall des tariflichen Mehrurlaubs am 31.3. des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres zulässigerweise auch in den Fällen vorsieht, in denen der Arbeitnehmer durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Dies ergibt sich aus der Auslegung des MTVs; im vorliegenden Fall handelte es sich um § 12 Abschn. I Nr. 11 MTV Chemische Industrie.

 

Eine solche Befristung des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub ist in diesem Fall nicht von der Erfüllung der für den gesetzlichen Mindesturlaub bestehend Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers abhängig. Ob entsprechende Pflichten den Arbeitgeber auferlegt werden sollen, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der jeweiligen tariflichen Bestimmungen durch Auslegung zu ermitteln. Wird im Tarifvertrag zwischen den Urlaubsansprüchen unterschieden und für den tarifvertraglichen Anspruch gleichzeitig ein eigenes Fristensystem etabliert, trägt regelmäßig nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die Initiativlast für die Verwirklichung des Mehrurlaubanspruchs.

 

BAG 9 AZR 310/20

Artikel: dz

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