Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Notar #Zeuge #Wille #Einwilligung

 
Mit Beschluss vom 18.03.2021 entschied das OLG Frankfurt am Main über die Vernehmung eines Notars als Zeugen.
 
Wohl wichtigste Aussage des Gerichts war, dass ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Notar nicht als Zeuge über die Willensbildung eines verstorbenen Erblassers bei der Abfassung einer letztwilligen Verfügung vernommen werden kann, auch wenn dieser mutmaßlich eingewilligt hätte. Allein die Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde gem. § 18 Abs. 2 Hs. 2 BNotO ist insoweit maßgeblich.
 
§18 Abs. 2 Hs. 2 BNotO stellt eine Spezialregelung dar, die für Notare abschließend ist. Ein Rückgriff auf die Regeln der mutmaßlichen Einwilligung ist ausgeschlossen.
 
Im zivilprozessualen Schrifttum wird überwiegend eine andere Ansicht vertreten und damit begründet, dass der Erblasser ein Interesse daran habe, dass sein wirklicher Wille bekannt und umgesetzt werde. Diese Auffassung wurde früher ebenfalls vom Senat vertreten und mit dieser Rechtsprechung nunmehr aufgegeben.
 
OLG Frankfurt am Main 20 W 275/19
Artikel: dz

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