Die Entscheidung der Woche
von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Antrag #Ankündigung #Brückenteilzeit #Arbeitgeber #Arbeitnehmer #Auslegung
Mit Urteil vom 07.09.2021 entschied das BAG über Brückenteilzeit bei Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist.
Für einen Antrag auf Brückenteilzeit besteht gem. §9a Abs. 3 i.V.m. §8 Abs. 2 TzBfG eine Frist von mind. 3 Monaten.
Das Gericht stellt klar, dass der Arbeitgeber auf die Einhaltung dieser Frist verzichten kann. Dies kann auch konkludent geschehen, sofern der Arbeitnehmer gem. §§133,157 BGB mit hinreichender Deutlichkeit verstehen kann, dass Arbeitgeber auf die Einhaltung der Frist keinen Wert legt und auch bei der weiteren Behandlung des Verringerungsantrags auf die Fristverletzung nicht zurückkommen wird.
Allerdings lässt sich ein unter Verletzung der Mindestankündigungsfrist gestellter Antrag bei Ablehnung des Arbeitgebers nicht ohne weiteres in einen Antrag zum frühstmöglichen Zeitpunkt umdeuten. Eine solche Auslegung würde voraussetzen, dass der Arbeitgeber dem Antrag entnehmen kann, ob der Arbeitnehmer die Brückenteilzeit verkürzen oder verschieben möchte.
BAG 9 AZR 595/20
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