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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #EuGH #Arbeitgeber #Arbeitnehmer #Urlaub #Verfall #Hinweis

Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht beim EuGH eine Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 7 I RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) und Art. 31 II GRCh.

Die Vorlagefrage betrifft die Beantwortung der Frage, ob ein Urlaubsanspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub gem. §7 Abs. 3 S. 3 BUrlG auch dann nach Ablauf des Urlaubsjahres oder einer längeren Frist erlischt, wenn der Arbeitnehmer ununterbrochen fortbestehend erkrankt war und der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise hätte nehmen können.

Dies umfasst außerdem die Frage, ob der Arbeitgeber schon zu Beginn des Uraubsjahres gehalten ist, seine Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten zu erfüllen, um die Anhäufung von Urlaubsansprüchen zu vermeiden.

Die Vorinstanzen, das ArbG Frankfurt und das LAG Hessen, hatten die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des EuGH ist Ende des Jahres zu erwarten.

BAG 9 AZR 401/19
Artikel: dz

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