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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #EuGH #Nachlasszeugnis #Frist #Auslegung #Abschrift

Mit Urteil vom 01.07.2021 entschied der EuGH über die Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Das Gericht entschied über die Auslegung des Art. 70 Abs. 3 EuErbVO und urteilte, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk „unbefristet“ versehen ist, für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig ist. Diese beglaubigte Abschrift entfaltet ihre Wirkung nach Art. 69 EuErbVO, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage bereits gültig war.

Die Frist von sechs Monaten soll ermöglichen, eine Übereinstimmung zwischen dem Inhalt der beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses und der Rechtswirklichkeit der Erbfolge sicherzustellen und insbesondere in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob das Zeugnis nach Art. 71 EuErbVO berichtigt, widerrufen oder geändert wurde oder seine Wirkungen nach Art. 73 EuErbVO ausgesetzt wurden.

Weiterhin entschied das Gericht, dass Art. 65 Abs. 1 EuErbVO i.V.m. Art. 69 Abs. 3 EuErbVO so ausgelegt werden muss, dass sich die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber allen dort namentlich genannten Personen entfalten, auch wenn sie seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben.

EuGH C-301/20
Artikel: dz

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