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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Darmstadt #Corona #Covid-19 #Notar #Nachlassverzeichhnis #Zwangsgeld #Termin #Gefahr

Mit Beschluss vom 09.07.2020 entschied das OLG Frankfurt zur Frage der vorübergehenden Unmöglichkeit der Wahrnehmung eines Termins zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses im Hinblick auf eine behauptete Gefährdung durch Covid-19.

Die sich gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes wendende Schuldnerin führt aus, ein mit dem Notar vereinbarter Termin hatte wegen der "momentanen Situation" verschoben werden müssen, da sie wegen ihrer erhöhten Gefährdungslage derzeit sämtliche Kontakte zu Dritten meide. Sie beruft sich auf vorübergehende Unmöglichkeit, die Maßnahmen iSv §888 ZPO unzulässig machen.

Das Gericht hingegen ist der Ansicht, dass für eine Unmöglichkeit erforderlich wäre, dass eine Wahrnehmung des Termins auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar ist. Auch ordne §2314 BGB keine persönliche Wahrnehmung an, so dass auch eine schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar in Betracht gekommen wäre.

Im Hinblick auf den Beschluss des BGH ( BGH I ZB 109/17), der ausführt, "[dass] der Notar den Erben grds. persönlich befragen [muss]", erscheint die Begründung des Gerichts bedenklich.

OLG Frankfurt 10 W 21/20
Artikel: dz

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