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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Lebensversicherung #Einwilligung #Bezugsberechtigung

Mit Urteil vom 25.09.2019 entschied der BGH, dass die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen in entsprechender Anwendung von §159 II 1 VVG aF die schriftliche Einwilligung der versicherten Person erfordert. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den potenziell Begünstigten auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

Zwar ist eine solche Anwendung nicht vom Wortlaut des §159 II 1 VVG erfasst, jedoch dennoch zu bejahen, wenn der Schutzzweck dies verlangt. Die geforderte Einwilligungserfordernis soll Spekulationen mit dem Leben anderer unterbinden.

Ein für die Gesundheitssorge bestellter Betreuer kann die versicherte Person bei der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu Gunsten des Betreuers geändert werden soll. Dies ergibt sich aus §159 II 2 VVG aF, welcher ebenfalls aufgrund seines Schutzzweckes über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden ist.

Damit bestätigt der Versicherungssenat seine bisher nur obiter dictum angedeutete Ansicht. Jede gewillkürte Änderung der Bezugsberechtigung bedarf daher der Einwilligung der versicherten Person.

BGH IV ZR 99/18
Artikel: dz

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