Entscheidung der Woche

von Daniele Pugliese |

 

Das Bundesarbeitsgericht hat am 15.01.2025 klargestellt, dass einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich derselbe Beweiswert wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung zukommt. Allerdings können ernsthafte Zweifel daran entstehen, wenn eine Gesamtschau der Umstände diese begründet.

Im Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der sich während eines Urlaubs in Tunesien eine 24-tägige Krankschreibung bescheinigen ließ. Bereits einen Tag nach der ärztlich angeordneten Reise- und Bewegungsunfähigkeit buchte er jedoch eine Fähre und trat am 29. September die Rückreise nach Deutschland an. Auch frühere Fälle von Krankschreibungen im Anschluss an Urlaube spielten bei der Bewertung eine Rolle.

Das Gericht hob hervor, dass Einzelaspekte zwar unverdächtig sein können, in der Gesamtschau jedoch berechtigte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung entstehen können. Diese Zweifel führen dazu, dass der Arbeitnehmer die volle Beweislast für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit trägt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht verwiesen.

Urteil: Bundesarbeitsgericht vom 15. Januar 2025, 5 AZR 284/24

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 16. Mai 2024 – 9 Sa 538/23 –

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