Entscheidung der Woche

von Daniele Pugliese |

 

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied am 14.08.2024, dass eine Erbausschlagung nicht allein wegen eines Irrtums über einzelne Nachlasswerte nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden kann.

Im konkreten Fall hatte die Erbin das Erbe wegen einer vermuteten Überschuldung gemäß § 1942 BGB ausgeschlagen. Später stellte sich heraus, dass ein Bankguthaben existierte. Das Gericht wies die Anfechtung gemäß § 1954 Abs. 1 BGB zurück, da der Irrtum über einen einzelnen Vermögenswert keinen erheblichen Anfechtungsgrund darstellt.

Das Urteil betont, dass eine Anfechtung nur bei einem wesentlichen Irrtum über den gesamten Nachlass möglich ist, was sich aus § 119 BGB ergibt.

Urteil: Beschl. v. 14.08.2024, Az. 8 W 102/23

Vorinstanz: AG Betzdorf, 21. Juni 2023, 12 VI 432/21

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