Die Entscheidung der Woche
von Daniele Pugliese |
Ein Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht hatte einen Mainzer Einzelanwalt wegen angeblicher Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie wegen eines Datenschutzverstoßes nach der DSGVO verklagt. Der Hintergrund: Der Mainzer Anwalt hatte in einer Stellenanzeige „erste Berufserfahrung“ als Anforderung formuliert. Der Kläger sah darin eine Altersdiskriminierung, bewarb sich auf die Stelle, erhielt eine Absage und forderte daraufhin eine Entschädigung.
Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage vollständig ab. Es folgte der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Formulierung „erste Berufserfahrung“ keine Altersdiskriminierung darstellt. Auch der DSGVO-Anspruch wurde abgelehnt. Der Kläger, der bereits in mehreren AGG-Verfahren auftrat und als sogenannter „AGG-Hopper“ bekannt ist, könnte noch Berufung einlegen.
Urteil: Arbeitsgericht Mainz, 03.02.2025, Az. 8 CA 1266/24
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