Die Entscheidung der Woche
von Daniele Pugliese |
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 28.Januar 2025 um Abfindungsansprüche, die aus einem Sozialplan resultierten, welcher durch Spruch der Einigungsstelle am 8. Mai 2019 beschlossen wurde. Die Beklagte focht den Einigungsstellenspruch erfolglos an, wodurch der im Sozialplan festgelegte Fälligkeitszeitpunkt der Abfindung unverändert blieb. Die Beklagte zahlte die Abfindung erst am 20. Mai 2021, woraufhin die Klägerin Verzugszinsen ab dem 1. August 2019 forderte.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die erfolglose Anfechtung des Sozialplans keinen Einfluss auf den festgelegten Fälligkeitszeitpunkt hatte. Die Beklagte geriet mit der verspäteten Zahlung in Verzug, wobei die Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans keinen unverschuldeten Rechtsirrtum begründete.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 73/24
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 Sa 76/22