Grundzüge des italienischen Erbrechts

 

Geschichtliche Herkunft des italienischen Codice Civile

Das italienische Erbrecht ist im italienischen Zivilgesetzbuch dem sogenannten codice civile Buch geregelt. Seine Ursprünge hat das italienische Zivilgesetzbuch im 18 Jahrhundert. Das Königreich Piemont-Sardienien verfügte bereits seit 1837 über einen Codice Civile, dessen Wurzeln sich eindeutig aus dem napoleonischen Code Civil ableiten lassen. Im Rahmen des italienischen Einigungsprozesses ab 1861 (Codice Albertino) wurde der Geltungsbereich dann auf das gesamte italienische Staatsgebiet ausgedehnt. Ab 1866 galt der Codice dann auch in den vormals österreichischen Gebieten des Friaul, ab 1877 auf dem Gebiet des Kirchenstaats. Ab 1920 dann auch in den österreichischen Gebieten Südtirol und Trient. Das Erbrecht ist im zweiten Buch des codice civile geregelt.

 

Eröffnung der Erbfolge nach italienischem Erbrecht

Die Erbfolge wird im Zeitpunkt des Todes am Ort des letzten Domizil des Verstorbenen gemäß Art. 456 cc eröffnet. Das Domizil einer Person befindet sich gemäß Art. 43 cc. an dem Ort, an dem sie den Hauptsitz ihrer Geschäfte und Interessen begründet hat. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, an dem sie sich gewöhnlich aufhält.

Im internationalen Kontext bestimmt sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt eines Erblassers unter Anwendung der Verordnung EU 650/2012, der sogenannten Europäischen Erbrechtsverordnung. Danach wird, zur Bestimmung des Erbrechts, auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes gemäß Artt. 4, 21 Abs. 1 EuErbVO (Verodnung EU 650/2012) abgestellt. Befindet sich dieser Italien, so muss zunächst einmal davon ausgegangen werden, dass auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen italienisches Erbrecht Anwendung findet (freilich gibt es hiervon mannigfaltige Ausnahmen).

Im italienischen Erbrecht findet kein Vonselbsterwerb der Erbschaft statt. Die Erbschaft muss angenommen oder aber ausgeschlagen werden (ruhende Erbschaft – heriditas iacens gem. Art. 528 ff cc.). Auch die stillschweigende Annahme ist prinzipiell und grundsätzlich möglich. Die Annahme oder Ausschlagung wiederrum wirkt rückwirkend, also ex tunc auf den Tod des Erblassers zurück. Bei dauerhaft ruhender Erbschaft wird auf Antrag ein Nachlasspfleger bestellt. Das Amt des Nachlasspflegers endet, wenn ein Erbe die Erbschaft annimmt.

 

Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft in Italien

Im italienischen Erbrecht existieren im Wesentlichen zwei Formen der Annahme der Erbschaft. Zum Einen die vorbehaltslose Annahme der Erbschaft gemäß Art. 470 codice civile. Das Recht, die Annahme (oder Ausschlagung) zu erklären, erlischt nach 10 Jahren (ex. Art. 480. cc). Die Annahme kann nach Art. 474 cc. ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen; so verkürzt sich beispielsweise das Recht zur Ausschlagung, wenn man mit Gegenständen der Erbschaft in Berührung kommt (Hausgenosse oder Ehegatte). Zum Anderen die Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung. Diese Form der Annahme beschränkt die Haftung des Erben auf den Nachlass. Eine Haftung mit dem Privatvermögen des Erben ist ausgeschlossen. Diese Form der Annahme ist streng formbedürftig und muss sorgfältig überlegt werden.

Die Annahme- oder Ausschlagungsfrist kann durch ein Klageverfahren auf Erklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft -Erbschaftsklage gem. Art. 481 cc-  vor dem zuständigen Landesgericht tribunale verkürzt werden. Diese Vorgehensweise ist nicht unüblich in Italien und wird gerne von Miterben erhoben, die den genauen Kreis der Erben bestimmen wollen. Mit dieser Klage erreichen Miterben, dass andere mögliche Miterben, sich darüber erklären, ob sie die Erbschaft annehmen möchten oder eben nicht.

Die Ausschlagung der Erbschaft ist ebenfalls binnen 10 Jahren möglich (siehe unter a zu den Ausnahmen). Sie muss unbedingt, also vorbehaltslos, erfolgen und ist formbedürftig.

 

Gesetzliche Erbfolge nach italienischem Erbrecht

Gesetzliche Erben sind zunächst die Erben des Erblasser. Mehrere Kinder erben gemäß Art. 566 ff cc. zu gleichen Teilen. Eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder sind erbrechtlich allesamt gleichgestellt. Sind nur Kinder des Erblassers vorhanden, und existiert kein Testament, so steht ihnen der gesamte Nachlass zu.

Neben den Kinder kennt das italienische Erbrecht auch ein Erbrecht des Ehegatten (sogenanntes Ehegattenerbrecht). Trifft ein Kind mit einem Ehegatten zusammen, so gebührt dem Kinde die Hälfte des Nachlasses (Art. 581 cc). Die andere Hälfte gebührt dem Ehegatten. Bei mehreren Abkömmlingen gebührt diesen insgesamt zwei Drittel des Nachlasses. Dem Ehegatten verbleibt für diesen Fall nur ein Drittel des Nachlasses. Daneben hat der überlebende Ehegatte ein dinglich wirkendes Nießbrauchrecht an der Ehewohnung nebst sämtlichen Einrichtungsgegenständen gemäß Art. 540 Abs. 2 cc.. Hinterlässt der Ehegatte weder Kinder, noch Eltern, noch Brüder oder Schwestern bzw. deren Abkömmlinge, steht dem überlebenden Ehegatte die gesamte Erbschaft zu.

Hinterlässt der Erblasser weder Kinder noch Ehegatten, noch Geschwister so wird der Erblasser gemäß Art. 568 cc. von Vater und Mutter zu gleichen Teilen oder nur vom noch lebenden Elternteil beerbt.

 

Italienische Erbengemeinschaft

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft in Form einer Bruchteilsgemeinschaft (Art. 1100 – 1116 cc). Jeder Erbe kann grundsätzlich über seinen Erbteil, nicht aber über einzelne Nachlassgegenstände, verfügen oder veräußern (Art. 1103 Abs. 1 cc).

Die Nutzung und Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Für gewöhnliche Verwaltungsmaßnahmen ist die einfache Mehrheit gem. Art. 1105 Abs. 2 cc (ordentliche Verwaltung - ordinaria amministrazione) erforderlich. Für verbessernde Maßnahmen ist eine 2/3 Mehrheit gem. Art. 1108 Abs. 1 cc erforderlich. Zur Veräußerung oder Belastung eines Gegenstandes ist die Zustimmung aller Miterben gem. Art. 1108 Abs. 3 cc erforderlich.

Der Erbe haftet für die Erblasserschulden und für die erst mit dem Erbfall oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehenden Schulden. Mehrere Erben haften entsprechend ihrer Erbquote (Teilschuldner) gem. Art. 754 cc (Ausnahme: Hypothek, dort besteht Gesamtschuldnerschaft). Der Erbe haftet grundsätzlich unbeschränkt; Ausnahme: Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung. In diesem Fall bleiben die Vermögensmassen getrennt (Art. 490 Nr. 2 cc).

 

Gewillkürte oder testamentarische Erbfolge

Das handgeschriebene Testament ist eine sehr gebräuchliche Form der Testamentserrichtung in Italien. Durchaus vergleichbar dem deutschen Erbrecht muss das Testament in Italien von der ersten bis zur letzten Zeile handgeschrieben sein. Es muss ferner den Ort und das Datum der Errichtung erkennen lassen.

Das notarielle Testament manifestiert den Willen des Erblassers in einer vom Notar errichteten öffentlichen Urkunde. Notarielle Testamente werden im zentralen Testamentsregister in Rom registriert und in der Urkundensammlung des errichtenden Notars verwahrt.

Das in Deutschland sehr beliebte gemeinschaftliche Testament oder gar der zwischen mehreren Personen errichtete Erbvertrag sind nach italienischem Recht verboten.  Das Verbot über eine Abmachung über die Todesfolge ist in Art. 458 cc geregelt und stellt einen Teil des italienischen ordre public dar. Auch nach Einführung der Verordnung 650/2012 also der Europäischen Erbrechtsverordnung gilt dieses Verbot uneingeschränkt fort. Italienische Staatsbürger dürfen in Italien weder ein gemeinschaftliches Testament, noch einen Erbvertrag schließen.

 

Italienisches Pflichtteilsrecht

Das italienische Pflichtteilsrecht ist als klassisches romanisches Recht als echtes Noterbenrecht ausgestaltet, weshalb die Bezeichnung als Pflichtteilsrecht auch verwirren kann. Anders als im deutschen Recht, nach dem einer enterbten Person nur ein Anspruch auf Wertersatz, also Geld zusteht, sieht das italienische Erbrecht eine echte Beteiligung am Nachlass in Form einer Erbquote zu.

De facto bedeutet dies also, dass man den Kreis der noterbenberechtigte Personen nicht vollständig testamentarisch enterben kann. Grundlage dieser besonderen Bindung des Erblassers ist der Gedanke einer nicht zur Disposition des Erblassers stehenden familiären Verbundenheit -solidarietà familiare-, die dem Erblasser Beschränkungen im Interesse seiner Angehörigen, unabhängig von der Bedürftigkeit auferlegt (zuletzt Cass. 24.06.1996 Nr. 5832 in Nuova giur. civ. comm., 1997, I, p. 164).

Im italienischen Codice civile ist der Pflichtteil ab den Art. 536 cc geregelt. Zum Personenkreis gehören Kinder und zwar leibliche u. adoptierte Abkömmlinge). Abkömmlinge der Kinder, treten für den Fall des Vorversterbens der Kinder, an deren Stelle. Ferner gehört zum Kreis der Noterben der Ehegatte gemäß Art. 540 cc.. Unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eltern des Erblassers und die Großeltern gemäß Art. 538 cc.

           

Testamentarische Erbfolge

Das italienische Recht kennt sowohl das eigenhändig errichtete Testament (testamento olografo), als auch das vor einem Notar errichtete Testament (testamento per atto di notario). Dem italienischen Rechtskreis unbekannt und damit in Italien unwirksam sind das in Deutschland geläufige gemeinsame Testament (Berliner Testament) und der Erbvertrag.

Gesetzliche Erbfolge

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen. An die Stelle bereits verstorbener Kinder treten deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen. Der verbliebene Ehegatte erbt neben einem Abkömmling zu 1/2, beim Vorhandensein mehrerer Abkömmlinge zu 1/3. Sind keine Abkömmlinge, Geschwister oder Eltern mehr vorhanden, so erbt der verbleibende Ehegatte den gesamten Nachlass (Art. 583 codice civile).

Pflichtteilsrecht | Noterbenrecht

Das Pflichtteilsrecht ist in Italien wesentlich stärker ausgestaltet, als in Deutschland. Hierbei handelt es sich noch um richtiges Noterbenrecht, was bedeutet, dass den enterbten leiblichen Abkömmlingen sowie dem Hinterbliebenen Ehepartner (qua Gesetz) eine echte Teilhabe am Nachlass zusteht. Um in die Stellung eines Noterben zu gelangen ist die Durchführung einer Herabsetzungsklage erforderlich.

Nachweis des Erbrechts

Einen Erbschein vergleichbar dem deutschen Recht gibt es in Italien nicht. Die Erbfolge wird durch einen italienischen Notar ermittelt und beurkundet. Die vom Notar errichtete Urkunde besitzt öffentlichen Glauben.

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