Italienische Herabsetzungsklage
Überblick – Azione di Riduzione
Das italienische Pflichtteilsrecht ist ein echtes NotErbenrecht. Aber was bedeutet das genau? Und welchen Unterschied besteht zu deutschem Erbrecht. Ist es möglich einen solchen Noterbenanspruch auch in Deutschland geltend zu machen?
Im deutschen Erbrecht ist der Pflichtteilsanspruch als sogenannter schuldrechtlicher Ersatzanspruch ausgestaltet. Das bedeutet, dass wenn eine pflichtteilsberechtigte Person, in einem Testament enterbt ist, gegenüber den anderen Erben lediglich einen Anspruch auf Zahlung von Geld hat. In vielen romanischen Ländern ist dies anders. So auch zum Beispiel in Italien. Das italienischen Erbrecht sieht eine vollständige Enterbung naher Angehöriger schlichtweg nicht vor. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch wenn sie testamentarisch vollständig enterbt sind, sie trotzdem (qua Gesetz) zum Kreise der Pflichterben gehören. Ihnen steht deshalb in jedem Fall eine Mindestbeteiligung am Nachlass, in Form einer Erbquote, zu.
Errichtet ein Erblasser (Testator) nach italienischem Recht ein Testament so unterscheidet man, freilich nur beim Vorhandensein von Noterben (Pflichtteilsberechtigten) im Testament zwischen einer verfügbaren Quote (quota disponibile) und einer nicht verfügbaren Quote (quota non disponibile).
Dieser Noterbenanspruch steht dem Noterben jedoch nicht automatisch zu. Sondern er muss dieses Recht vor Gericht geltend machen.
Hat ein italienischer Staatsbürger in seinem Testament einen gesetzlichen Erben, welcher zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört enterbt, so kann dieser seinen Pflichtteil geltend machen. Der Pflichtteil existiert im italienischen Erbrecht als sogenanntes Noterbenrecht, was bedeutet, dass dem erbberechtigten Angehörigen ein echter Teil des Nachlasses zusteht. Es handelt sich also nicht nur um einen einfachen Wertersatzanspruch, wie ihn das deutsche Erbrecht vorsieht.
Der Anspruch wird geltend gemacht, indem die testamentarische Verfügung gekürzt wird. Dies geschieht in Form einer Herabsetzungsklage (in der Provinz Südtirol auch Kürzungsklage genannt). Die Klage muss vor einem ordentlichen Gericht erhoben werden. Nach dem erfolgreich durchgeführten Klage gehört der Pflichtteilsberechtigte zum Kreis der (Not)Erben.
Dr. Keil & Kollegen | Kanzlei für deutsch-italienisches Erbrecht
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