Testamentarische Erbfolge in Italien
Ein Überblick über Testamentsformen und Testamentseröffnung in Italien
Als klassisches romanisches Recht ist das italienische Erbrecht in seinem Wesen doch wesentlich strenger, was die Errichtung von Testamenten sowie die Möglichkeiten der testamentarischen Gestaltung anbelangt. Viele in Deutschland bekannte Formen der Testamentserrichtung sind dem italienischen Recht entweder gänzlich unbekannt, oder verstoßen sogar gegen den italienischen ordre public. Unter dem ordre public versteht man einen tiefgreifenden Verstoß gegen die Rechtsordnung und das Rechtsempfinden des jeweiligen Staates. Die Rechtsfolge eines ordre public Verstoßes ist in der Regel die Nichtigkeit des jeweiligen Vertrages bzw. des Testaments.
Testamentsformen:
So kennt das italienische Recht im Wesentlichen nur das handgeschriebene Testament (testamento olografo) sowie das notarielle Testament (testamento per atto di notario). Unbekannt sind hingegen das gemeinschaftliche Testament sowie der Erbvertrag. Diese beiden Testamentsformen sind dem italienischen Recht fremd und stellen auch, von italienischen Staatsbürgern errichtet, nach Einführung der Europäischen Verordnung 650/2012 (in Deutschland besser bekannt als Europäische Erbrechtsverordnung) einen Verstoß gegen den ordre public dar. Daran ändert nichts, dass der Erbvertrag nunmehr in Art. 24 EuErbVO geregelt ist. Voraussetzung des Art. 24 EuErbVO ist nämlich, dass das jeweilige nationale Erbrecht den Erbvertrag kennt und eben dies tut das italienische Erbrecht gerade nicht. Anders als landläufig oft behauptet, ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers und Testators, zum Zeitpunkt der Errichtung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen und zum Zeitpunkt seines Todes eben gerade nicht vollständig ohne Bedeutung. Richtig ist freilich aber, dass es in den allermeisten Fällen bei der Bestimmung des Erbstatuts auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt ankommt.
Das eigenhändig handeschriebene Testament:
Eine in Italien sehr weit verbreitete Form der letztwilligen Verfügung von Todes wegen ist das handgeschriebene Testament. Dieses muss, ähnlich wie im deutschen Recht, von der ersten bis zur letzten Zeile handgeschrieben sein. Ferner muss das Testament den Namen des Testators, das Datum und den Ort der Errichtung aufweisen. Ist das Testament nicht von Hand errichtet, so ist das Testament aus italienischer Sicht absolut nichtig (Art. 606 Abs. 1 cc).
Das notarielle Testament (testamento per atto die notaio):
Das notarielle Testament existiert in Italien in zwei Formen. Nämlich zum einen als öffentliches Testament (testamento publico) sowie als geheimes Testament (testamento segreto). Vorliegend wird nur das öffentliche Testament behandelt. Dieses wird vom Notar, im Beisein von zwei Zeugen, errichtet (Art. 603 cc). Der Notar muss dabei Anregungen geben und Nachfragen stellen, damit der Wille des Erblassers richtig wiedergegeben wird. In der eigentlichen Beurkundung selbst muss der Notar das Testament, im Beisein der Zeugen vollständig verlesen. Es müssen Ort, Datum und Uhrzeit der Errichtung angegeben werden. Die Urkunde ist vom Testator, den Zeugen sowie dem Notar zu unterschreiben. Danach muss ein notarielles Testament, innerhalb von zehn Tagen, dem zentralen Testamentsregister in Rom übermittelt werden. Zu Lebzeiten werden keine Auskünfte an Dritte aus dem Register erteilt.
Alle weiteren Testamentsformen spielen in Italien nur eine untergeordnete Rolle. Das von italienischen Staatsbürgern in Italien errichtete gemeinschaftliche Testament bleibt auch nach Einführung der EuErbVO (Verordnung Nr. 650/2012 des Rates und Parlaments der Europäischen Union) nichtig, da es einen Verstoß gegen den ordre public darstellt.
Die Testamentseröffnung in Italien:
Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach Artt. 4, 21 Abs. 1 EuErbVO (Verordnung Nr. 650/2012 des Rates und Parlaments der Europäischen Union). Danach ist das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. In Italien übernimmt diese Funktion des Gerichts im Sinne der EuErbVO der Notar, auf italienisch Notaio. Dieser eröffnet die letztwillige Verfügung von Todes wegen. Korrekt übersetzt publiziert er das Testament (publicazione del testamento). Dies geschieht in der Form, dass eine notarielle Urkunde über den Akt der Testamentseröffnung errichtet wird. In dieser Urkunde wird zum Beispiel der Zustand des Testaments beschrieben, also zum Beispiel, ob sich Flecken, Radierungen, Veränderungen auf dem Testament befinden, es Anzeichen einer Manipulation, usw. gibt. Des Weiteren ist der Inhalt des Testaments vollständig Gegenstand der Urkunde. Dies bedeutet, dass in jeder Urkunde einer Testamentseröffnung immer auch der gesamte Testamentstext wiedergegeben wird. Im Anschluss an die Testamentseröffnung nimmt der italienische Notar die Registrierung der Eröffnung beim zentralen Testamentsregister in Rom vor. Auch übermittelt der Notar eine Abschrift des eröffneten Testaments an die Geschäftsstelle des italienischen Landesgerichts, in dessen Bezirk die Erbfolge eröffnet wurde.
Die Testamentseröffnung in Deutschland
Auch in Deutschland bestimmt sich die internationale Zuständigkeit in Nachlasssachen nach Artt. 4, 21 Abs. 1 EuErbVO (Verordnung Nr. 650/2012 des Rates und Parlaments der Europäischen Union). Danach ist das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. In Deutschland wird diese Funktion vom Amtsgericht wahrgenommen. Die Zuständigkeit im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit obliegt dabei innerhalb des Amtsgerichts dem Nachlassgericht.
Ist ein deutsches Nachlassgericht zuständiges Gericht im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung eröffnet dieses abgelieferte und/oder hinterlegte Testamente des Erblassers. Dabei werden alle Verfügungen von Todes wegen eröffnet, gleich ob wirksam oder nicht. Die Klärung der Frage der Wirksamkeit findet dann entweder im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht statt, oder aber in Rahmen der Erbprätendentenfeststellungsklage vor dem zuständigen deutschen Landgericht. In diesen Verfahren müssen von den Beteiligten dann Einwände in Bezug auf die Wirksamkeit, Manipulation oder Testierfähigkeit des Erblassers vorgebracht werden.
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