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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Auskunft #Pflichtteil #Belege


Mit Urteil vom 23.8.2021 entschied das OLG München über den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage von Belegen.

Im Ergebnis kam das Gericht dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen solchen Anspruch hat. Der Auskunftsanspruch des §2314 BGB beinhaltet keinen allgemeinen Anspruch auf Belegvorlage.

Eine Pflicht zur Vorlegung von Belegen besteht jedoch ausnahmsweise dann, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Wertes ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich wäre.

Eine Vorlage von Belegen kann außerdem ausnahmsweise auch dann gefordert werden, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände nicht bekannt ist und die Vorlage einzelner Unterlagen erforderlich ist, damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert eben dieser Gegenstände selbst abschätzen kann.

OLG München 33 U 325/21
Artikel: dz

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