Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Überblick über das deutsche Erbschaftsteuerrecht
Verschenken und Vererben. Was sollte man dabei beachten?
Die Nachfolge oder auch die Übergabe an die nächste Generation wird häufig auch unter der Berücksichtigung der steuerlichen Aspekte geplant, aber was gilt für wen und wer hat welchen Freibetrag. Es gibt drei Steuerklassen in Deutschland, die Steuerklassen I bis III (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
Steuerklasse I betrifft die Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel sowie die Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen. Dabei ist zu beachten, dass die Steuerklasse in den ersten drei Fällen auch dann noch Bestand hat, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist (§ 15 Abs. 1 a ErbStG).
Steuerklasse II betrifft die Eltern und Großeltern bei Erwerben, welche nicht unter Steuerklasse I fallen, also Erwerben zu Lebzeiten, Geschwister, die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten, Neffen), die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte sowie der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebensgemeinschaft.
Steuerklasse III betrifft sämtlich anderen Erwerber und Zweckzuwendungen.
Zuwendung an eine Stiftung
Geht Vermögen auf eine Stiftung über von Todes wegen oder zu Lebzeiten ist der Besteuerung immer das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntesten Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zu Grunde zu legen, wenn die Stiftung im Wesentlichen im Interesse einer Familie oder Familien im Inland errichtet worden ist. Bei der Besteuerung ist § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu beachten, namentlich die Besteuerung alle 30 Jahre. In diesen Fällen wird bei Erwerb durch Auflösung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG) der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt (800.000,00 €).
In den Fällen, in denen bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, Vermögen erworben worden ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG) gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen in denen der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, oder der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse erfolgt (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG) derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat (gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ErbStG oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG). In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde. Wie die Auflösung wird ebenfalls der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG).
Erbeinsetzung unter Ehegatten
Bei gegenseitiger Einsetzung von Ehegatten (§ 2269 BGB), wenn der Ehegatte oder überlebende Lebenspartner aufgrund des gemeinschaftlichen Testierens gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Steuerschuldner zum (Schlusserbe oder Vermächtnisnehmer) zum vorverstorbenen Ehegatten / Lebenspartner zu Grunde zu legen, soweit sein Vermögen bei Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten noch vorhanden ist. Auf die Vorschriften für Vor- und Nacherben wird entsprechend verwiesen (§ 6 Abs. 2 S. 3 bis 5 ErbStG), vgl. § 15 Abs. 3 ErbStG.
Sollte eine Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erfolgen, ist das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu den zu den unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen oder der Stiftung zu Grunde zu legen, durch die die Schenkung erfolgte. Bei einer Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG) gilt diese Schenkung sodann als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt (§ 15 ErbStG).
Nach § 14 ErbStG sind mehrere Erwerbe innerhalb der letzten 10 Jahre zusammenzurechnen. Zu beachten dabei ist, dass gerade anders als im Pflichtteilsrecht, keine Abschmelzung erfolgt.
In Deutschland geltende Freibeträge (§ 16 ErbStG)
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Erwerber (Steuerklasse I) |
Freibetrag: |
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Ehegatten, Lebenspartner (Steuerklasse I) |
500.000,00 € |
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Kinder, Stiefkinder, Enkel soweit die eigenen Eltern vorverstorben sind (Steuerklasse I) |
400.000,00 € |
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Enkel (Steuerklasse I) |
200.000,00 € |
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Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen (Steuerklasse I) |
100.000,00 € |
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Eltern und Großeltern bei Erwerben, welche nicht unter Steuerklasse I fallen, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatte und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebensgemeinschaft (Steuerklasse II) |
20.000,00 € |
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sämtlich anderen Erwerber (Steuerklasse III) |
20.000,00 € |
In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) wird der oben genannte Freibetrag um einen Teilbetrag gemindert (§ 16 ErbStG).
Den überlebenden Ehegatten und Lebenspartnern wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000,00 € gewährt, welcher den aus Anlass des Todes des Partners unterliegende Versorgungsbezüge, welche nicht der Erbschaftssteuer unterliegen, zustehen, um den nach § 14 BewG ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt (§ 17 Abs. 1 ErbStG).
Auch Kindern steht bis zu Vollendung des 27. Lebensjahres ein gestaffelter besonderer Versorgungsfreibetrag zu:
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0 bis 5 Jahre |
52.000,00 € |
|
5 bis 10 Jahre |
41.000,00 € |
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10 bis 15 Jahre |
30.700,00 € |
|
15 bis 20 Jahre |
20.500,00 € |
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20 bis 27 Jahre |
10.300,00 € |
Stehen dem Kind aus Anlass des Todes des Elternteils Versorgungsbezüge zu, welche nicht der Erbschaftssteuer unterliegen, so wird der Freibetrag um die nach § 13 Abs. 1 BewG zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Bezüge zum Zeitpunkt des Stichtages zu beachten (§§ 11, 17 Abs. 1 ErbStG).
In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ist § 17 Abs. 3 ErbStG zu beachten.
Die Erbschaftssteuer wird sodann nach den folgenden Prozentsätzen erhoben:
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Wert des steuerpflichtigen |
Prozentsatz in der Steuerklasse |
||
|
I |
II |
III |
|
|
75.000,00 € |
7 |
15 |
30 |
|
300.000,00 € |
11 |
20 |
30 |
|
600.000,00 € |
15 |
25 |
30 |
|
6.000.000,00 € |
19 |
30 |
30 |
|
13.000.000,00 € |
23 |
35 |
50 |
|
26.000.000,00 € |
27 |
40 |
50 |
|
Über 26.000.000,00 € |
30 |
43 |
50 |
Sollte ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde (§ 19 Abs. 2 ErbStG).
Nach § 19 Abs. 3 ErbStG hat die Besteuerung für den Fall des Unterschieds zwischen der Steuer des tatsächlich berechneten Erwerbs, und der, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb den Wert der darunterliegenden Stufe nicht überstiegen hätte, wird nur erhoben, bei einem Prozentsatz bis zu 30 % aus der Hälfte und bei einem Prozentsatz über 30 % aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann.
Wichtig ist, dass bei zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke, der § 13 d ErbStG beachtet wird. Diese Grundstücke sind lediglich mit 90 % des Wertes der Immobilie angesetzt. Ausnahme ist alleine, wenn das Grundstück an einen Dritten weiterübertragen werden muss oder im Rahmen der Nachlassteilung auf Miterben überträgt.
Betreffen der Verschonungsregelung von Unternehmen wird auf § 13a, 13 b ErbStG verwiesen.
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Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Isabelle C. Losch.

Isabelle Losch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
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