Abgabe der Erbschaftsmeldung in Italien
Italienisches Erbschaftsteuerrecht
Die italienische Erbschaftsmeldung ist als das Korrelat der deutschen Erbschaftsteuererklärung anzusehen. Grundsätzlich ist bei einem Erbfall, in welchem sich bewegliches oder unbewegliches Vermögen auf dem Gebiet der Republik Italien befindet oder der Erblasser seinen steuerlichen Hauptwohnsitz -residenza fiscale- in Italien innehatte, eine Erbschaftsmeldung abzugeben (es gibt Ausnahmefälle, in welchen die Abgabe entbehrlich ist). Die Erklärung ist bei der zuständigen Agentur für Einnahmen (vergleichbar dem deutschen Finanzamt) abzugeben.
Im Einzelnen:
Frist zur Abgabe der Erbschaftsmeldung:
Die Frist zur Abgabe der Erbschaftsmeldung beträgt grundsätzlich ein Jahr, gerechnet ab dem Tage des Todes des Erblassers. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Nach Ablauf des Jahres werden von der Agentur für Einnahmen sog. Sanktionen, also Straf-Zuschläge für die verspätete Abgabe erhoben, Die Höhe der Sanktionen ist wiederum abhängig von dem konkreten Zeitpunkt der verspäteten Abgabe.
Zuständige Agentur für Einnahmen:
Grundsätzlich ist die Agentur für Einnahmen zuständig, an welcher der Erblasser seinen letzte gewöhnliche Steuerresidenz in Italien hatte. Hatte der Erblasser keine Residenz in Italien, das bedeutet auch nicht schon einmal zu einem früheren Zeitpunkt (typischerweise ist dies bei Auswanderern der Fall), oder aber es ist schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar ob, und wenn ja wo es jemals eine Steuerresidenz in Italien gab, so ist die Agentur für Einnahmen Rom VI im Stadtteil EUR zuständig.
Doppelbesteuerungsabkommen:
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Italien existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen welches die Einkommenssteuer und die Besteuerung von Vermögen zum Gegenstand hat (Abkommen vom 18.10.1989 - Bundesgesetzblatt 1990 Teil II S. 742). Bedauerlicherweise wurde in diesem Abkommen die Behandlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer außenvor gelassen, sodass es bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht zur Anwendung gelangt.
Was können wir für Sie tun?
Unsere Kanzlei ist fortlaufend mit der Erstellung, Abgabe und Prüfung von italienischen Erbschaftsmeldungen befasst. Wir reichen die zu erstellende Erklärung selbst ein und nicht über ein Partnerbüro in Italien. Für unsere Mandanten berechnen wir die Katasterwerte der in Italien belegenen Immobilien. Wir erstellen die Erklärung und leiten diese an unsere Mandanten zur Prüfung weiter. Nach Durchsprache reichen wir die Erklärung telematisch (elektronisch) bei der zuständigen Agentur für Einnahmen ein.
In geeigneten Fällen korrespondieren wir auch mit den deutschen Kollegen, welche sich um die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung in Deutschland kümmern, damit die in Italien zu zahlende Steuer bei der deutschen Erbschaftssteuer berücksichtigt werden kann.
Wichtiger Hinweis
Abschließend bitten wir zu beachten, dass die auf dieser Seite angebotenen Inhalte keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und auch keine Rechtsberatung darstellen; insbesondere können die auf dieser Internetseite bereitgestellten Inhalte keine individuelle und persönliche Rechtsberatung ersetzen. Bei konkreten Fragen zur Abgabe der Erbschaftsmeldung wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Mario Filtzinger.

Mario Filtzinger
Rechtsanwalt und Avvocato
Fachanwalt für Erbrecht
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