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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Kündigung #Beweis #Verhalten

 

Mit Urteil vom 16.12.2021 entschied das BAG über die Beweislast im Rahmen einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

 

Das Gericht stellte klar, dass sich an dem Grundsatz der Beweislast des Arbeitgebers bezüglich der die Kündigung rechtfertigenden Gründe nichts ändert, weil das betreffende Verhalten des Arbeitnehmers den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von § 186 StGB erfüllen könnte.

 

Auch verschiebt sich die Beweislast nicht zulasten des Arbeitnehmers, wenn es um negative Tatsachen geht. Der Arbeitgeber muss jedoch im Rahmen einer sekundären Beweislast vortragen muss, welche Gründe für das Positive sprechen, wenn der Arbeitgeber das Negative behauptet. Bloßes Bestreiten genügt hingegen nicht.

 

BAG 2 AZR 356/21

Artikel: dz

 

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