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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Arbeitsmittel #Anspruch #AGB

 

Mit Urteil vom 10.11.2021 entschied das BAG über den Anspruch von Arbeitnehmern auf Bereitstellung essentieller Arbeitsmittel.

 

Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmern die für die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung essentiellen geeigneten Arbeitsmittel bereitzustellen. Rechtsgrundlage hierfür ist §611a BGB i.V.m. dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und die ihm zugewiesenen vertragsgemäßen Arbeiten auszuführen. Der Arbeitgeber leitet den Betrieb und organisiert die betrieblichen Abläufe; hierunter fällt auch die Bereitstellung von Arbeitsmitteln.

 

Eine abweichende Regelung in AGB, die den Arbeitnehmer ohne Kompensation verpflichtet, essentielle Arbeitsmittel selbst bereitzustellen, ist unwirksam. Dies ist das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung vor dem Hintergrund des abweichenden gesetzlichen Leitbildes.

 

BAG 5 AZR 334/21

Artikel: dz

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