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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Beschluss vom 01.02.2022 entschied das LAG Hessen über den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Bezug auf ein Arbeits-/ freies Mitarbeiterverhältnis.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass eine mangelnde vertragliche Bezeichnung als solches der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht. Entscheidend ist allein die Vertragsdurchführung. Auch durch eine entsprechende Vereinbarung kann die Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses nicht abbedungen werden.

Im gegenläufigen Fall stellt sich die Situation jedoch anders dar; ein als Arbeitsverhältnis bezeichnetes Vertragsverhältnis ist als Arbeitsverhältnis zu behandeln. Wollen die Parteien abweichend hiervon künftig ein freies Dienstverhältnis vereinbaren, so müssen sie das hinreichend klar unter Beachtung von § 623 BGB vereinbaren.

LAG Hessen 19 Ta 507/21
Artikel: dz

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