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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |


Mit Urteil vom 09.02.2022 entschied das BAG über die Unzumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Gemäß § 199 I Nr. 2 BGB ist für den Verjährungsbeginn grundsätzlich auf die Kenntnis des Gläubigers von den tatsächlichen anspruchsbegründenden Umständen abzustellen.

Laut dem Gericht kann ausnahmsweise eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage oder eine entgegenstehende höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung den Verjährungsbeginn hinausschieben, weil die Zumutbarkeit der Klageerhebung hierfür eine übergreifende Voraussetzung ist. Voraussetzung hierfür ist, dass selbst ein rechtskündiger Dritter die Erfolgsaussichten einer Klage nicht zuverlässig einzuschötzen vermag.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anspruch der Anspruchsentstehung; eine erst entstandene zweifelhafte Rechtslage, wenn die Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen hat, genügt nicht.

BAG 5 AZR 368/21
Artikel: dz

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