Die Entscheidung der Woche
von Daniele Pugliese |
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Juli 2026 – IV ZR 256/25 – klargestellt: Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht beseitigt die berechtigte Erberwartung eines Vertragserben nicht. Schenkungen des gebundenen Erblassers können daher trotz eines solchen Rücktrittsvorbehalts eine Beeinträchtigung im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB darstellen.
Hintergrund war ein Erbstreit zwischen zwei Geschwistern. Der Erblasser hatte seiner Tochter unter anderem Grundstücke und Geldbeträge geschenkt, obwohl ein Erbvertrag zugunsten der gemeinsamen Kinder bestand. In einem späteren Nachtrag war dem Erblasser zwar ein Rücktrittsrecht vorbehalten worden. Das OLG Nürnberg sah deshalb keine beeinträchtigte Erberwartung des anderen Kindes. Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zurück.
Nach Auffassung des BGH bleibt der Erbvertrag bis zur wirksamen Ausübung des vorbehaltenen Rücktritts bindend. Der bloße Rücktrittsvorbehalt erlaubt es dem Erblasser nicht, die erbvertragliche Bindung durch Schenkungen wirtschaftlich auszuhöhlen. Gerade § 2287 Abs. 1 BGB soll den Vertragserben vor einer solchen missbräuchlichen Beeinträchtigung schützen.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: Wer durch einen Erbvertrag gebunden ist, sollte bei größeren Schenkungen zu Lebzeiten genau prüfen, ob dadurch die Rechte der Vertragserben beeinträchtigt werden. Ein lediglich vereinbartes Rücktrittsrecht schafft hierfür keinen Freibrief. Entscheidend bleiben vielmehr die konkrete erbvertragliche Bindung und die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 2287 Abs. 1 BGB.
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Fundstelle: BGH 08.07.2026, Az. IV ZR 256/25

