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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Arbeit #Arbeitsrecht #Kündigung #Haushalt #Haushilfe #Arbeitskraft #Kündigungsfrist #Unternehmen #Betrieb #Privathaushalt

Mit Urteil vom 11.06.2020 entschied das BAG, dass die verlängerten Kündigungsfristen nach §622 II BGB nicht auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchgeführt werden.

§622 II BGB gilt nach seinem Wortlaut, wenn das Arbeitsverhältnis in einem Betrieb oder Unternehmen bestanden hat.
Ein Unternehmen meint "eine organisatorische Einheit, mit der ein Unternehmer in einem Betrieb oder mehreren zusammengefassten Betrieben wirtschaftliche oder ideelle Zwecke fortgesetzt verfolgt".
Der allgemeinere Betriebsbegriff hingegen umfasst "nur organisatorische Einheiten von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht allein in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt".

Ein privater Haushalt unterfällt keiner dieser Definitionen.

In Betrieben kann den Parteien zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im Austauschverhältnis fortzusetzen.

Bei einem privaten Haushalt ist dies laut Gericht nicht der Fall.

BAG 2 AZR 660/19
Artikel: dz

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