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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Rundfunk #Grafik #Arbeitsverhältnis #Arbeitnehmer #Grundrecht

ENTSCHEIDUNG DER WOCHE

Mit Urteil vom 25.08.2020 entschied das Bundesarbeitsgericht über den Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin beim Rundfunk.

Das Gericht erläuterte die Abgrenzung zwischen freien Dienstverhältnis und Arbeitsverhältnis dahingehend, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten gegen Zahlung von Entgelt den Schwerpunkt des durch einen privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bildet. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der Verpflichtete befindet, welcher widerrum von der Eigenart der Tätigkeit und somit vom Einzelfall abhängt.

Im Bereich Funk und Fernsehen hat diese Abgrenzung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in Art. 5 I 2 GG zu erfolgen. Das Grundrecht umfasst auch das Recht der Anstalten dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der gestaltenden Mitarbeiter Rechnung zu tragen.

Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören all diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben.

BAG 9 AZR 373/19
Artikel: dz

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