Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #EuGH #EZN #Dauer #Legitimation #EuErbVO

Mit Datum vom 01.07.2021 entschied der EuGH über die Dauer und Legitimatinoswirkung eines unbefristet ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses.

Das Gericht führte aus, dass Art. 70 Abs. 3 EuErbVO dahingehend auszulegen ist, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk „unbefristet“ versehen ist, für die Dauer von 6 Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig. Die Abschrift entfaltet seine Wirkung i.S.d. Art. 69 EuErbVO, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war.

Hinsichtlich der Legitimationswirkung stellt das Gericht klar, dass Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 69 Abs. 3 EuErbVO so auszulegen ist, dass sich die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber allen dort namentlich genannten Personen entfalten. Does gilt selbst dann, wenn sie die Ausstellung nicht selbst beantragt haben.

EuGH C-301/20
Artikel: dz

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