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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Italien #Friedensrichter #Union #Gericht #Arbeitnehmer #giudicedipace


Mit Urteil vom 16.07.2020 entschied der EuGH über den Status des Friedensrichters als ordentlicher Richter und Arbeitnehmer im europarechtlichen Sinn.

Der EuGH kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Giudice di pace (Friedensrichter, Italien) unter den Begriff „Gericht eines Mitgliedstaats“ im Sinne des Art. 267 AEUV fällt.

Der Begriff des Arbeitnehmers muss ausdrücklich unionsrechtsautonom ausgelegt werden; auf nationale Vorstellungen darf es nicht ankommen. Das Gericht weist darauf hin, dass „Arbeitnehmer“ jeder ist, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Zum anderen besteht nach ständiger Rechtsprechung das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält.

Gerade im Bezug auf den Vorlagefall wird gesondert darauf hingewiesen, dass es ohne Bedeutung ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht als ein Rechtsverhältnis sui generis eingestuft wird.

EuGH C-658/18 (UX / Governo della Repubblica italiana)
Artikel: dz

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